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Ruderordnung

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1. Grundregeln

  • Die Ruderordnung des Bessel-Ruder-Club e. V. Minden (BRC) regelt für alle Mitglieder des BRC und seine Gäste den Ruderbetrieb. Die Ruderordnung orientiert sich an der Musterordnung des Deutschen Ruderverbandes (DRV), ergänzt diese durch Besonderheiten für den BRC und beschreibt das Ruderrevier des BRC auf Weser und Mittellandkanal.
  • Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  • Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  • Ob-/Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
  • Mitglieder/Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.
  • Die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes ist Bestandteil dieser Ruderordnung.
  • Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder bindend – mit dem Vereinsbeitritt erfolgt deren Anerkennung. Im Rahmen der Anfängerausbildung werden die Inhalte vermittelt und erläutert. Die Trainer, Übungsleiter, Betreuer und Jugendvertreter unterstützen den Vorstand bei der Umsetzung der Ruderordnung.

2. Ruderzeiten

Grundsätzlich findet der Ruderbetrieb der Trainingsgruppen bzw. der Ruderriegen des Besselgymnasiums und des Herder-Gymnasiums sowie der Arbeitsgruppen zu den Zeiten gemäß Belegungsplan statt. Nur erfahrene Ruderer können sich auch außerhalb der Ruderzeiten zum Rudern verabreden. Ruderer des BRC, die mit Gästen bei uns rudern wollen, müssen rechtzeitig die Zustimmung des Vorstandes oder einer vom Vorstand autorisierten Person einholen. Die Gastruderer müssen Rudererfahrung besitzen und sollten Mitglied in einem Ruderverein sein bzw. die Mitgliedschaft im BRC zeitnah anstreben. Interessenten mit wenig oder keiner Rudererfahrung dürfen ausnahmslos nur nach Einweisung durch einen Trainer oder einem den Vorstand ausdrücklich benannten, erfahrenen Ruderern auf eigene Gefahr mitrudern.

3. Sportkleidung

Ruderfahrten sind nur in sportlicher Ruderkleidung gestattet. Vorzugsweise sind die eingeführten Ruder-Trikots und Einteiler des BRC sowie der Ruderriegen zu tragen.

Einteiler BRC

Trikot RR Besselgymnasium

Trikot RR Herder-Gymnasium

Einteiler RR Herder-Gymnasium

4. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes

  • Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen schwimmen können.
  • Volljährige Vereinsmitglieder und Gäste können dabei mindestens auf dem Niveau des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Sprung vom Beckenrand und anschließend mindestens 200 m Schwimmen in höchstens 7 Minuten, Kenntnis der Baderegeln) schwimmen. Über Ausnahmen bei Volljährigen entscheidet der Vorstand.
  • Kinder und Jugendliche sind mindestens im Besitz des Jugendschwimmabzeichens Bronze/Freischwimmer (www.dlrg.de/lernen/breitenausbildung/jugendschwimmabzeichen.html) und es liegt eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb vor (durch Unterschrift des Aufnahmeantrages abgedeckt).
  • Minderjährigen ist das Rudern ausschließlich unter Aufsicht gestattet. Eine Ausnahme stellen hierbei die Leistungsruderer der Altersstufen A (17/18 Jahre) und B (15/16 Jahre) dar.
  • Unabhängig davon, ist für jedes Boot ein Obmann einzuteilen. Erfüllt weder der Steuermann noch einer der Ruderer die Voraussetzung für einen Obmann, ist das Boot vom Ufer aus oder aus einem Begleitboot ständig durch einen Trainer/Ausbilder zu begleiten.

5. Grundsätze für die Sicherheit beim Rudern und Anforderungen an die Bootsobleute

  • Der Ruderbetrieb orientiert sich an der Sicherheitsrichtlinie des DRV. Die Trainer und Ausbilder sind für die Einhaltung und Umsetzung verantwortlich und unterweisen die Obleute, damit diese die Trainer und Ausbilder dabei unterstützen können.
  • Bestanteil der Unterweisung sind darüber hinaus die „Hinweise und Ratschläge der FISA für sicheres Rudern“ sowie die „Besonderen Bestimmungen beim Rudern im Schulsport“ (www.rudern.de/sicherheit).
  • Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können und absolvieren hierzu den vereinsinternen Test für Steuer-/Bootsobleute, der sich auf das Sicherheitshandbuch des DRV und die entsprechenden Prüfungsunterlagen stützt. Zudem sind sie sichere Einerfahrer.
  • Obleute kennen die gesetzlichen Bestimmungen für ihr Hausrevier, die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes, diese Ruderordnung sowie die Hinweise und Ratschläge des Weltruderverbandes (FISA) zur Ausübung eines sicheren Rudersports in der vom DRV herausgegebenen redigierten Fassung.
  • Sie dürfen ohne Aufsicht ein Boot führen.
  • Die Kommandos im Boot werden in der Regel vom Steuermann gegeben. Er hat die Einhaltung der Verkehrsregeln zu beachten. Beim An- und Ablegen hat der Steuermann die alleinige Kommandogewalt. Der Obmann bleibt aber insgesamt verantwortlich und korrigiert/übersteuert ggf. die Kommandos des Steuermanns, wenn dies zur Vermeidung von Unfällen und Havarien notwendig ist. Bei steuermannlosen Booten übernimmt der Bugmann die Aufgabe des Steuermanns.

6. Rettungswestenregelung

  • Für Kinder und Jugendliche ist von November bis April in allen Renn-Einern das Tragen von Rettungswesten Pflicht.
  • Die Trainer und Betreuer setzen das Tragen von Rettungswesen nach den Vorgaben dieser Ruderordnung durch. Bei Wanderfahrten entscheidet der Bootsobmann über das Anlegen von Rettungswesten.
  • Die Regelungen gelten für die Trainingsgewässer des BRC. Sofern Veranstalter von Regatten im Zeitraum November bis April eigene Regelungen treffen, sind diese entsprechend einzuhalten.

7. Beschreibung des Hausrevieres

Das Hausrevier des BRC umfasst den Weserabschnitt von Porta Westfalica (Weser-KM 198, Weserbrücke Hausberge) bis zur Schleuse Windheim. Auf die besonderen Strömungsverhältnisse oberhalb des Wehres in Petershagen wird hingewiesen. Es ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten. Das Weserrevier wird vorrangig für die Anfängerausbildung oder das Freizeitrudern mit Gigbooten genutzt.

Das Hausrevier auf dem Mittellandkanal wird vornehmlich von den Trainingsgruppen der Rennruderer und für Wanderfahrten genutzt. Die Kanalabschnitte mit beidseitiger Spundung stellen für den Ruderer eine besondere Herausforderung dar, da der Wellenschlag der Motorboote lange „steht“ und die stabile Schwimmlage des Bootes deutlich beeinträchtigt. Daher ist der ostwärtige Bereich, beginnend mit der „alten Fahrt“ (Kanalbrücke, Kanal-KM 102) des Kanals der bevorzugte Trainingsabschnitt bis zum Bootshaus der Ruderriege Schaumburgia Bückeburg (Kanal-Km 112).

Auf dem Mittelland-Kanal gilt das Rechtsfahrgebot und grundsätzlich die Vorfahrtsregel rechts vor links. Darüber hinaus hat die Berufsschifffahrt grundsätzlich Vorfahrt und kann vom Rechtsfahrgebot abweichen. Bei Fahrten stromaufwärts auf der Weser sollte generell ebenfalls das Rechtsfahrgebot eingehalten werden. Die Berufsschifffahrt kann aber insbesondere in engen Kurven die Außenkurve beanspruchen. Der Steuermann lenkt das Boot an derartigen Stellen frühzeitig und vorausschauend in die Innenkurve. Stromabwärts wird das Boot im Stromstrich gehalten.

Bei unklaren Situationen oder Kollisionsgefahr ist das andere Boot durch den Zuruf „Wahrschau“ auf die Situation aufmerksam zu machen. Im Zweifelsfall geht die Sicherheit vor, und das Boot ist zu stoppen! Es ist nicht auf ein vermeintliches Vorfahrtsrecht zu beharren.

Unser Revier Mittellandkanal, BRC-Steg: KM 102

Richtung Osten

Kanal KMKMAnhaltspunkt
102,51Kanalüberführung
1032Oberschleuse
103,53Mitte Osthafen
1044Master Food
104,55Unterführung Kanalstraße
1056
105,57
1068Brücke B 482
106,59Sperrtor Berenbuch
10710Hafenbecken
107,511
10812
108,513
10914Brücke
109,515
11016Brücke
110,517
11118
111,519Brücke
11220Bootshaus Bückeburg
112,521
11322
113,523
11424
114,525
11526Bootshaus Schaumburg
115,527
11628
116,529
11730Bad Hiddenserborn

Richtung Westen

Kanal KMKMAnhaltspunkt
101,51Polizei
1012Eisenbahnbrücke
100,53Westhafen
1004Brücke Bayernring
99,55Melittabad
996Zähringer Allee
98,57Hahler Straße
988Sperrtor Hahlen
97,59Beginn Hahler Hafen
9710Sportboothafen
96,511
9612
95,513
9514
94,515
9416
93,517
9318
92,519
9220
91,521
9122
90,523
9024
89,525
8926
88,527Hiller Hafen

Unser Revier Weser, BRC-Steg: KM 204,6 – Länge Zubringer: 250 m

stromauf

Ziel der FahrtKMAnhaltspunkt
Alter Hafen1Alte Weserwerft
Eisenbahnbrücke3MKB-Eisenbahnbrücke
Stadtbrücke4Stadtbrücke Wesertor
Bastaumündung5
Pionierhafen6PiÜbPl Wasser
Überlandleitung7
Südbrücke8KM 201
Neesen9Denkmal Neesen
KM 20010
Grüne Brücke11
Bahnhof Porta13
Gut Wedigenstein18

stromab

Ziel der FahrtKMAnhaltspunkt
Kanalüberführung1KM 205
Abstieghafen (kurz)5Schachtschleuse
Abstieghafen (lang)6WSA-Betriebshof
Todtenhauser Mühle8
Grasshoff11Steg KM 209,5
Heisterholz15Ziegelfabrik
Lahde Wehr21
Schleuse Windheim33

8. Regelungen für Fahrten innerhalb des Hausrevieres

  • Jede Fahrt ist vor Beginn ins elektronische Fahrtenbuch (efa) ein- und nach Beendigung auszutragen.
  • Ohne Aufsicht durch einen Trainer oder Ausbilder des Vereins darf eine Mannschaft (auch Einer) nur fahren, wenn ein berechtigter Bootsobmann im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und dieser Ruderordnung verantwortlich.
  • Alle Fahrten sind so zu planen, dass jedes Mannschaftsmitglied im Falle einer Havarie/Kenterung selbstständig in der Lage ist, das nächstgelegene Ufer zu erreichen. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Fahrt mit einer geeigneten Rettungsweste oder in Begleitung eines Trainerbootes erfolgen oder der Trainer/Betreuer das Boot von Land aus begleiten, so dass ein Eingreifen jeder Zeit möglich ist.
  • Kommt es während einer Fahrt zu einer Wetteränderung, ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Im Notfall muss der Bootsobmann abwägen, ob der Verbleib am Boot die beste Lösung ist.
  • Minderjährige dürfen bei kaltem Wasser (weniger als 10° C) nur in Begleitung eines Trainerbootes oder mit angelegter Rettungsweste trainieren.
  • Nachtfahrten auf unseren Heimatgewässern stellen die Ausnahme dar und sollten sich auf den unabdingbar notwendigen Trainingsbetrieb der Leistungsruderer beschränken. Die vorgeschriebene Beleuchtung ist an Bug und Heck zu montieren.
  • Bei Hochwasser auf der Weser (der Vorstand spricht das Fahrtverbot nach Bewertung des Pegelstandes aus), Eisgang, Nebel und Gewitter darf nicht gerudert werden. Bei Gewitter oder anderen Gefahren ist die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen oder abzubrechen.
  • Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind zu berücksichtigen. Behördlich erlassene Befahrverbote sind absolut bindend, Sperrgebiete dürfen auf keinen Fall befahren werden. Grundsätzlich sollten Tiere und Pflanzen in den Ruderrevieren nicht über das normale Maß hinaus gestört/beeinträchtigt werden.

9. Regelungen für Fahrten außerhalb des Hausrevieres

Fahrten außerhalb des Hausrevieres sind vom Vorstand zu genehmigen. Dabei erfolgt die Festlegung des verantwortlichen Bootsobmannes.

10. Boots- und Gerätepflege

Das Bootsmaterial einschließlich Zubehör wie u. a. Steuer, Skulls, Riemen, Geräte und Einrichtungen ist Eigentum des Vereins. Das Vereinseigentum ist von den Mitgliedern sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört auch immer eine Funktions- und Vollständigkeitskontrolle sowie das ordnungsgemäße Lagern vor und nach der Benutzung. Zur Pflege des Bootsmaterials gehört insbesondere das Abwaschen der Boote mit Leitungswasser nach der Benutzung sowie das Trockenreiben der Außenhaut einschließlich Bordleisten und Ausleger. Bei Booten mit einer Außenhaut aus Kunststoff muss auch die komplette Oberseite gründlich trockengerieben werden. Die Rollbahnen sind mit einem feuchten Schwamm oder vergleichbaren Tuch vom Abrieb zu befreien.

Bevor ein Boot in die Halle zurückgetragen wird, müssen die Dollenbügel geschlossen sein. Bei Rennbooten ist es wichtig, dass für die Zeit der Lagerung die Luftkästen geöffnet werden. Ebenso dürfen Veränderungen an der jeweiligen Bootstrimmung nur von Befugten in Absprache mit dem Abteilungsleiter oder dem Bootswart vorgenommen werden. Unsere Boote sind grundsätzlich nach der im Deutschen Ruderverband üblichen Form “Steuerbord über Backbord” geriggert. Dauerhafte Veränderungen sind zu dokumentieren.

11. Schäden und deren Reparatur

Jeder Ruderer ist verpflichtet, entstandene Schäden unverzüglich dem Trainer/Betreuer anzuzeigen und im elektronischen Fahrtenbuch (efa) zu vermerken. Dies gilt auch für nicht selbst verursachte Schäden. Ein „erheblicher“ Schaden bedeutet eine Sperrung des Bootes, die nur durch das Bootswarte-Team nach erfolgter Reparatur aufgehoben werden kann. Trainer/Betreuer informieren das Bootswarte-Team über den erforderlichen Reparaturbedarf und zeigen dabei (wenn nötig) auf, bis wann die Reparatur für eine weitere Nutzung des Bootes abgeschlossen sein sollte. Bagatellschäden können von den Ruderern nach Maßgabe und unter Anleitung der Trainer/Betreuer eigenständig durchgeführt werden. Ob eine Nutzung nach behelfsmäßiger Reparatur möglich ist, entscheidet der Trainer/Betreuer nach einem strengen Maßstab. Dabei muss das Entstehen von Folgeschäden ausgeschlossen sein und die Sicherheit der Bootsmannschaft darf nicht beeinträchtigt sein. Leckagen schließen grundsätzlich die weitere Nutzung eines Bootes bis zur vollständigen Reparatur aus. Ein behelfsmäßiges Reparieren (Abdichten mit Klebeband) stellt dabei die Ausnahme dar. Die Mitglieder des BRC sind für die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden außerhalb von Bagatellschäden bzw. natürlicher Abnutzung gegenüber dem Verein grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Bei Kollisionen mit anderen „Verkehrsteilnehmern“ ist zwingend der verantwortliche andere Bootsführer namentlich festzuhalten, dies gilt auch für den Besitzernamen (Eigner bzw. Verein) und den Namen des Bootes. Unfälle oder Kollisionen mit Personenschäden sind umgehend der Polizei und dem Deutschen Ruderverband (DRV) zu melden. Der Vorstand kann einzelne Arbeiten delegieren und ggf. Dritte (u. a. Bootswerften) mit Reparaturen beauftragen. Das Bootswarte-Team kann Boote z. B. für eine Reparatur oder Überholung sperren.

12. Bootsbenutzung

  • Die Zuordnung der Rennboote zu den jeweiligen Trainingsgruppen ergibt sich aus den Gewichtsklassen der Boote. Die Trainer und Betreuer legen die Nutzung für den Trainings- und Regattabetrieb fest. Den aktiven Mitgliedern stehen die Gigboote zur Benutzung zur Verfügung. Boote können beim Vorstand für Wanderfahrten angemeldet werden und werden dann in dem entsprechenden Zeitraum für die allgemeine Nutzung gesperrt.
  • Gastruderer-Mannschaften können Boote zur Nutzung überlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

13. Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch (efa) ist eine Urkunde und muss sauber und lückenlos geführt werden. Vor Beginn der Fahrt sind die wichtigsten Daten, Lfd. Nr., Datum, Name des Bootes, Steuermann und Ruder-Mannschaft, Abfahrtszeit und vorgesehenes Ziel der Fahrt, in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Namenseinträge müssen unverwechselbar sein. Nach der Fahrt sind der Zeitpunkt der Rückkehr, das Ziel der Fahrt bei Korrekturen, die Strecken- und Mannschaftskilometer und unter Bemerkungen Schäden oder andere besondere Vorkommnisse einzutragen. Das elektronische Fahrtenbuch (efa) ersetzt die Papierform.

14. Wanderfahrten

Mitglieder des BRC können gemeinsam Wanderfahrten organisieren und durchführen. Die Freigabe der Boote erfolgt durch den Vorstand. Für die jeweilige Wanderfahrt trägt der dem Vorstand gegenüber benannte Obmann die Verantwortung. Der Vorstand berät über die besonderen Gefahren des jeweiligen Ruderreviers ggf. nach Rücksprache mit dem Beauftragten des Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verbandes für die Ruderreviere. Auch über die Durchführung von Eintagesfahrten ist der Vorstand zu informieren. Er kann in begründeten Fällen eine geplante Fahrt verbieten oder absagen.

15. Bootstransporte

Für den Transport von Booten stehen drei Bootsanhänger zur Verfügung. Eine Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse für den Fahrer des Zugfahrzeuges muss vorliegen. Der Vorstand ist berechtigt, dies vor Fahrtantritt zu überprüfen. Darüber hinaus muss das Zugfahrzeug in Bezug auf die Anhängelast geeignet sein. Der Fahrer des Zugfahrzeuges überzeugt sich von der ordnungsgemäßen Verzurrung der Boote bzw. Sicherung des weiteren Bootsmaterials im Bootsanhänger sowie der Funktionsfähigkeit der Beleuchtung. Die Freigabe der Nutzung eines Bootsanhängers für Wanderfahrten erteilt der Vorstand.

Für den technisch einwandfreien Zustand (einschl. der Durchführung der regelmäßigen gesetzlichen Überprüfungen) ist der Vorstand verantwortlich.

16. Die wichtigsten Sicherheitsregeln

  • Die ausreichende Schwimmfähigkeit aller, die ins Boot einsteigen, ist zwingend erforderlich.
  • Der Eintrag in das Fahrtenbuch vor Antritt der Fahrt ist obligatorisch.
  • Die Fahrregelung ist allen Ruderern und Steuerleuten verständlich erklärt worden; insbesondere das Rechtsfahrgebot.
  • Da die Steuerleute in heckgesteuerten Booten häufig den Bereich vor dem Bug nicht einsehen können (toter Winkel), sollen sich die Bugleute in regelmäßigen Abständen umdrehen.
  • Im Falle eines Kenterns sollte man bei kühlen Wassertemperaturen prinzipiell beim Boot bleiben, da das Boot nie völlig absinkt. Insbesondere herannahende Schiffe können es jedoch erforderlich machen, schnellst möglich den Gefahrenbereich zu verlassen. Der Trainer/Betreuer weist die gekenterte Mannschaft an, was zu tun ist.

Diese Ruderordnung tritt mit Wirkung zum 13. Februar 2018 in Kraft.

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Am Pumpwerk 2
D-32423 Minden

Telefon +49 (0) 571 38512501
Telefax +49 (0) 571 38512502

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  • Corona-News2. Dezember 2020 - 17:25

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